Impressum

betec Leuchten Manufactur GmbH & Co. KG
Felix Wankel Str. 10
85221 Dachau
Deutschland

 

Telefon: 0049 (0) 8131 292656
Fax: 0049 (0) 8131 292651
Email: info@betec.de

 

Geschäftsführung: Julia-Alina Lettenmayer
Firmeninhaber: Horst Lettenmayer
USt.-ID: DE353590067
Inhaber: Horst Lettenmayer
Geschäftsführung: Julia-Alina Lettenmayer
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRA 116208
Steuernummer: 107/152/51960

Recht­li­cher Hin­weis: Die EU hat ein On­line-Ver­fah­ren zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Un­ter­neh­mern und Ver­brau­chern ge­schaf­fen. In­for­ma­tio­nen dazu fin­den Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Bildnachweis: Foto Sessner Dachau
Web-Umsetzung: Julia-Alina Lettenmayer

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsumfang Unsere nachstehenden AGB bilden die Grundlage des beiderseitigen Vertrages. Entgegenstehende AGB des Vertragspartners binden betec nicht.
  2. Vertragsschluss Unsere Werbeangaben sind keine Vertragsangebote im Rechtssinn. Der Vertrag kommt zustande, indem unsere Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung dem Vertragspartner in Schriftform, Textform oder mündlich zugeht. Vom Vertragspartner übermittelte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sich hierauf die Annahmeerklärung bezieht. Konstruktionsänderungen sowie
    Maß- und Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar sind und sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung weiterhin eignet.
  3. Teilleistungen Wir behalten uns ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen vor, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen für den Vertragspartner zumutbar ist.
  4. Preise; Mindestauftragswert Unsere Preise ergeben sich aus den Angaben der aktuell gültigen Kataloge und/oder den aktuell gütigen Preislisten. Die gegenüber den Endverbrauchern genannten Preise beinhalten zugleich die im Zeitpunkt der Erstellung des Katalogs oder der Preisliste gesetzlich vorgeschriebene MwSt. Der Mindestauftragswert für Versandlieferungen beträgt Euro 50 € (ohne MwSt.). Sofern wir in Ausnahmefällen Bestellungen unterhalb des genannten Mindestauftragswerts annehmen, entstehen für die gesonderte Prüfung der Bestellung neben den Verpackungs- und Versandkosten zusätzlich anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von € 7,50 (ohne MwSt.).
  5. Bezahlung Sie können mittels PayPal, Kreditkarte, Einzugsermächtigung, Überweisung oder per Nachnahme bezahlen. Im Falle einer Lieferung außerhalb Deutschlands können zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten entstehen. Diese Kosten werden im aktuell gültigen Katalog und/oder der aktuell gütigen Preisliste genannt, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Unsere Waren und Leistungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilleistungen gemäß § 3 im Umfang der Teilleistung. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang, gewähren wir 2% Skonto vom Nettowarenwert.
  6. Liefertermine; Rechtsfolgen im Fall einer vom Vertragspartner verursachten Verzögerung der Auslieferung
    Die von uns genannten Liefertermine bzw. -fristen sind unverbindlich. Der Vertragspartner kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist betec schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Führt der Annahmeverzug des Vertragspartners zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Vertragspartner gegenüber betec für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten.
  7. Gefahrübergang Ist der Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  8. Gewährleistung gegenüber Kaufleuten Ist die Ware mangelhaft und noch nicht weiter veräußert, ist betec unbeschadet der Rechte gemäß § 377 Abs. 2 HGB (Fiktion der Genehmigung der mangelhaften Ware bei Unterlassen der Mangelrüge, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar) und unbeschadet der Rechte gemäß § 377 Abs. 3 HGB (Fiktion der Genehmigung der Ware, wenn die Rüge nicht unverzüglich nachgeholt wurde, nachdem sich der bei der Untersuchung nicht entdeckte Mangel später gezeigt hat) berechtigt, nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist das Nachbesserungsrecht von betec auf drei Versuche hinsichtlich ein- und desselben Mangels, insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Sollte die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden sein, fallen die zur Durchführung der Mangelbeseitigung erforderlichen Mehrkosten dem Vertragspartner zur Last. Kommt betec seiner Pflicht auf Nacherfüllung Mangelbeseitigung; Ersatzlieferung) nicht nach, kann der Vertragspartner, wenn er betec erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Verweigert betec die Nacherfüllung, ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder für den Vertragspartner unzumutbar, bedarf es für den Rücktritt keiner Fristsetzung durch den Vertragspartner gegenüber betec. Ein Recht zur Minderung hat der Vertragspartner nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nach Entdeckung des Mangels weiter veräußert wird, es sei denn, die Nacherfüllung wäre fehlgeschlagen, fristgemäß nicht vorgenommen bzw. verweigert worden oder unzumutbar gewesen. Ist die Ware mangelhaft und wurde sie weiter veräußert, ohne dass eine der zum Ausschluss der Minderung führenden Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 vorliegt, hat der Vertragspartner das Recht zur Minderung. Im Fall der Ersatzlieferung besteht die entsprechende Verpflichtung von betec Zug um Zug gegen Herausgabe der zu ersetzenden Ware. Der Vertragspartner hat auch die Möglichkeit, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 Ziff. 3 BGB zu verlangen. Soweit im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen Schadensersatz geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des Verschuldens die nachstehende Regelung des § 9 maßgebend.
  1. Gewährleistung gegenüber Verbrauchern Maßgebend sind die gesetzlichen Regelungen. Soweit im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen Schadensersatz geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des Verschuldens § 10 maßgebend.
  2. Haftung Soweit gesetzlich ein Verschulden die Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz betreffend Sach- und Vermögensschäden ist, haftet betec für Schäden dem Grunde nach bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, hierdurch werden wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Haftung von betec für Schäden der Höhe nach beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Einschränkungen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 betreffen nicht die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Fall der Produkthaftung.
  3. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von betec bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösung von Schecks etc.), einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dem Vertragspartner ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Vertragspartner von seinem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält bis sein Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Veräußert der Vertragspartner die Ware, so tritt er bereits jetzt von betec seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Vertragspartner mit Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betragsmäßig dem Preis der gelieferten Ware entspricht. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von betec. Wertmäßig legt von betec dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitenaufschlags in Höhe von 20 % zu Grunde. Der Sicherheitenaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der zugunsten von betec bestehenden Sicherheiten (Verkaufswert der gelieferten Waren) die Forderungen von betec insgesamt um mehr als 20 %, ist betec auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von betec verpflichtet.
  4. Aufrechnungsverbot Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von betec nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.
  5. Zurückbehaltungsrecht Ist der Vertragspartner Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
  6. Rücktritt betec kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder macht und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die Kreditwürdigkeit entfällt (Nichteinlösung fälliger Schecks und Wechsel, Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Nichtversicherbarkeit bei der Hermes-Kreditversicherung etc.) bzw. hinsichtlich des Vermögens des Vertragspartners Antrag auf Eröffnung des Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt wird.
  7. Wirksamkeit des Vertrages, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem geschäftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist München (bei Landgerichten: das LG München I). betec ist zusätzlich berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.